Geschäftsbedingungen Autovermietung

(Auszug, vollständig siehe Aushang; wir bieten eine vollständige Kopie an und bitten um Beachtung der Datenschutzerklärung)

I. Allgemeine Bedingungen
Vertragsparteien sind der Vermieter und der/die umseitig genannte/n Mieter/in (der Mieter). Obliegenheiten aus diesen Bedingungen sind dem erlaubten Fahrer mitzuteilen und gelten für ihn ebenso, auch wenn hier nur vom Mieter gesprochen wird. Mehrere Vertragspartner haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Der Mieter oder dessen angestellter Fahrer bestätigt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die Mietbedingungen, die Preisliste, das Fahrzeugübernahmeprotokoll sowie die Datenschutz-Erklärung und -hinweise si d Bestandteil des Mietvertrages. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind. Der Mieter wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ein besonderes Widerrufsrecht wegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht zusteht. Die EU stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event-main.home.showEtlng- DE

II. Nutzung des Mietwagens
1. Der Mietwagen darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen/angestellten Fahrern geführt werden. Dem Mieter obliegt die Überwachung. Er hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sollte aus Gründen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so haften der Mieter/Fahrer auch für das Handeln des Nicht-Fahrberechtigten, es sei denn, der Mieter kann beweisen, dass er dessen Handeln nicht zu vertreten hat. Der gewerbliche Mieter hat sicherzustellen, dass tatsächliche Fahrer gegenüber Behörden benannt werden. Andernfalls trägt er den Schaden einer Fahrtenbuchauflage gegen den Vermieter.
2. Die Nutzung des Mietwagens bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis für gewerbliche Personen- und Güterbeförderung sowie motorsportliche- oder Testzwecke.
3. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters, möglich gegen ein zusätzliches Entgelt laut Preisliste. Dann ist die Nutzung auf dem EU-Festland und hier den Staaten der EU sowie Schweiz, Großbritannien und Norwegen gestattet. Für unberechtigte Auslandsnutzung wird eine Vertragsstrafe von 150 EUR fällig.
4. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und den Mietwagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietzeit vor jeder Fahrt zu kontrollieren.
5. Der Mieter haftet für sämtliche eigene Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und gesetzliche Bestimmungen sowie für Ansprüche Dritter aufgrund seiner Nutzung des Mietfahrzeuges und stellt den Autovermieter von Bußgeldern und sonstige Kosten frei, soweit er diese zu vertreten hat. Als Ausgleich für entstandenen Aufwand des Vermieters durch Falsch-Nutzungen hat der Mieter Schadenersatz zu leisten, der sich nach dem Aufwand des Vermieters richtet und pro Bearbeitung Ordnungswidrigkeit 25 EUR und pro Bearbeitung eines Schadenfall 49 EUR beträgt. Der Mieter hat das Recht des Nachweises eines geringeren Aufwandes/Schadens und das Recht, den Anspruch des Vermieters zurückzuweisen, wenn er nicht selbst gefahren ist oder das vorgeworfene Vergehen ungerechtfertigt erhoben wurde. Daraus folgt die Pflicht, den Fahrer des Fahrzeuges aus der Reihe der berechtigten Fahrer zu benennen, der zum Zeitpunkt des Regelverstoßes das Mietfahrzeug genutzt und den Verstoß zu vertreten hat.
6. Der Mieter gibt im Mietvertrag an, ob er kostenpflichtig die Anhängerkupplung (Erlaubnis zum Anhängerbetrieb) des mit einer Anhängezugvorrichtung ausgestatteten Fahrzeug nutzen möchte. Lehnt er für sich kostensparend ab, darf er die Anhängerkupplung nicht nutzen.

III. Mietpreis, Mietdauer, Rückgabe, Übergabeort
1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste (wenn nicht gesondert vereinbart). Die Leistung des Vermieters beinhaltet Wartungsdienst, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung, nicht jedoch Kosten für Benzin u.a. Verbrauchsstoffe und der Straßennutzung wie Maut.
2. Der Mietwagen ist zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu den üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Eine Mietzeitüberschreitung von mehr als 59 Minuten gilt als weiterer Miettag. Die Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung des Vermieters und ist 24 Stunden vor Ablauf der Miete genehmigen zu lassen. Bei schuldhafter Überschreitung der Rückgabefrist um mehr als 24 Stunden wird zusätzlich zum Mietzins eine Pauschale von 60 EUR pro angefangenem Tag berechnet. Dem Mieter steht es in allen Fällen frei, nachzuweisen, dass der Vermieter keinen oder nur einen geringeren Schaden erlitten hat. Bei verspäteter - nicht genehmigter - Rückgabe entfallen die Vorteile aus der vereinbarten Haftungsreduzierung.
3. Erfolgt die Rückgabe nicht in der vereinbarten Filiale, kann der Vermieter die Kosten der Rückführung erstattet verlangen.
4. Rückgaben außerhalb der Geschäftszeiten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Anderenfalls endet die Mietzeit mit der ordnungsgemäßen Rücknahme zur nächsten Öffnungszeit. Der Mieter behält die Verantwortung für den Zustand des Fahrzeuges bis dahin.
5. Die Mindestmietdauer beträgt 60 Minuten.
6. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Anderenfalls werden Betankungskosten nach Üblichkeit zuzüglich Bearbeitungskosten (Kosten und Recht des Mieters siehe Punkt 11.5) berechnet.
7. Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter oder dessen Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
8. Die Geschäftsbedingungen und die Preisliste gelten bei Mietwagentausch unverändert weiter.

IV. Pflichten des Vermieters
1. Leistungsumfang
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres Fahrzeug inklusive Zubehör und vereinbarter Zusatzleistungen zum Gebrauch und haftet nach den geltenden Vorschriften für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten (eigenes, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen). Für einfache Fahrlässigkeit besteht diese Haftung nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflicht) verletzt werden, beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse nach den vorstehenden Ziffern gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung sowie bei der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und nach den Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes.
2. Versicherung
Kfz-Haftpflichtversicherung: Der Mieter und jeder berechtigte Fahrer sind durch eine im Mietpreis enthaltene Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist.
3. Fahrzeugdefekt
a) Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, übernimmt der Vermieter die Reparaturkosten, wenn der Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat und nicht der Mieter nach den Vertragsbedingungen für die Kosten haftet. Diese Anruf-Pflicht besteht nicht bei Bagatellschäden bis 50 EUR.
b) Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei KM-Abrechnung darf der Vermieter nach der kartenmäßigen Entfernung abrechnen, sofern eine sofortige Reparatur nicht umsetzbar oder nicht zumutbar ist.

V. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden am Mietwagen, Polizeiklausel
Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. Nutzer verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, auch bei vermeintlich geringer Beschädigung und eigenem Verschulden, andernfalls entfällt die Haftungsreduzierung je nach Schwere des Verschuldens. Ist die Polizei vom Unfallort aus nicht erreichbar, ist der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen. Lehnt die Polizei eine Beteiligung telefonisch ab, sind Dienststelle und Name des/der Beamten/in zu notieren und mitzuteilen. Am Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen sind namentlich und mit ladungsfähiger Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden vom Vermieter veranlasst. Der Mieter ist zur Erstellung eines detaillierten Unfallberichts verpflichtet.

VI. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden des Vermieters, die nach Übergabe des Mietwagens an den Mieter am. und durch den Mietwagen entstehen. Das gilt auch, wenn deren Ursache ein nach der Übergabe des Mietwagens eintretender Mangel der Verkehrssicherheit des Mietwagens ist, es sei denn, dieser wäre auch bei hinlänglicher Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Haftung bezieht sich auf den Mietwagen, Mietwagenteile und -zubehör. Die Ersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Wertminderung sowie Gutachterkosten (außer wenn vom Vermieter beauftragt) und Abschleppkosten und einen eventuellen Mietausfallschaden. Der Mieter hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.

VII. Haftungsreduzierung und Voraussetzungen
1. Für Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden sowie Glas- und Haarwildschäden. Für Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch vom Mieter/Fahrer allein oder mitverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Verursachers ergeben. Der Mieter kann seine Haftung reduzieren und haftet nur entsprechend des vereinbarten Umfangs (Höhe der Selbstbeteiligung) für während der Mietzeit entstandene Kaskoschäden. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt durch separate Vereinbarung und Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages, Kosten gemäß Preisliste. Telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die Haftungsreduzierung erfolgt nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung. Danach sind Folgeschäden von der Haftungsreduzierung nicht umfasst, ebenso wie im oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen. Ist keinerlei Haftungsreduzierung vereinbart, haftet der Mieter für alle von ihm zu vertretenden nach Übergabe des Mietwagens entstandenen Schäden.
2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für einen vorsätzlich herbeigeführten Schaden; bei grob fahrlässiger Herbeiführung in einem seinem Verschulden entsprechenden Verhältnis nach § 81 VVG. Entgegen der Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft für die Kraftfahrversicherung verzichtet der Vermieter in diesem Fall nicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, z.B. bei Führen des Mietwagens unter Ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtlich relevantem Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.
3. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorsätzliche Verstöße gegen seine in den Mietbedingungen niedergelegten Obliegenheiten zum vollständigen Entfall der Haftungsreduzierung führen, während grob fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten eine Einschränkung der Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis nach sich ziehen, soweit nicht festzustellen ist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Mieters ursächlich ist, außer bei Arglist.
4. Der Mieter haftet trotz Vereinbarung einer Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Vollkasko in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien, mangelnde Ladungssicherung etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges zurückgehen und weiter für Schäden durch Falschbetankung, Schaltfehler, Schäden allein aufgrund Bremsvorgangs, Überbeanspruchung, aufgrund Rangierens mit Hänger und sonstige Schäden, die nicht dem Leitbild der Vollkaskoversicherung entsprechen.
5. Die vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
6. Für Schäden durch Unfall zweier Fahrzeuge des Vermieters während der Miete durch denselben Mieter (Eigenschäden) greift der Schutz durch den Haftpflichtversicherer des verursachenden Fahrzeuges nicht. Für Schäden an beiden Fahrzeugen haftet der Mieter daher selbst, ggf. im Rahmen der hier geregelten Haftungsreduzierung.

VIII. Datenschutz (ausführlich siehe AGB-Aushang und Datenschutzerklärung)
Der Vermieter wird personenbezogene Daten der Mieter und ggf. berechtigten Fahrer verarbeiten, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sich das aus einem berechtigten Interesse im Rahmen der Kfz-Vermietung ergibt. In Bezug auf unsere Aufklärungspflicht, Ihr Auskunftsrecht und weitere Rechte verweisen wir auf unsere Datenschutzinformation und -erklärung als Anlage zum Mietvertrag. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und unberechtigten Dritten nicht zugänglich zu machen.
Für den Fall, dass Verkehrsverstöße vorliegen, bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht bis zum Ende der Mietzeit zurückgegeben wird, unberechtigt Grenzen überschritten oder eingesetzte Zahlungsweisen blockiert werden, ist der Vermieter berechtigt, Ihre persönlichen Daten - soweit gemäß gesetzlicher Bestimmungen notwendig oder erlaubt - an Dritte weiterzuleiten. Der Vermieter liest aus dem Fahrzeug durch ständige Übertragung die nachfolgenden Daten aus und verarbeitet mittels eines Auftragsverarbeiters diese Daten automatisiert in einer Cloud: Positionsdaten,(Fahrzeugposition - verknüpft mit den meisten anderen erfassten Informationen), Fahrzeugdiagnosedaten (Wartungsintervall, Serviceintervall, Füllstände, Tachostand), Fahrzeugdaten (VIN), Technische Informationen (IP des Servers, Port, Art der Kommunikation, Zugriffstoken), Aktivitätsprotokolle (über API/GUI durchgeführte Aktivitäten und Änderungen), Kommunikationsdaten. Die ausgelesenen Daten werden mit den Mietvertragsdaten zusammengeführt und dienen der Diebstahlsprävention, Diagnose, sowie der schnellen Wiederherstellung der Nutzung im Fehlerfall. Die Nutzung der Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. a (Einwilligung im Mietvertrag) und hilfsweise lit. f der EU-DSGVO. Die Daten werden bis zu 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnis gespeichert und im Anschluss gelöscht. Die Informationspflichten nach Art. 13 der EU-DSGVO finden Sie am Aushang im Betriebsgebäude. Weitere Informationen entnehmen Sie unserer Datenschutz-Erklärung. Stand: 03 / 2024

Allgemeine Mietbedingungen

Die entsprechende Datenschutzerklärung finden Sie in unseren Mietstationen. Bei Rückfragen steht Ihnen unser Servicepersonal gerne zur Verfügung.

Bei Rückfragen steht Ihnen unser Servicepersonal gerne zur Verfügung.
1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter aufgrund des Mietvertrags entgeltlich ein Nichtraucherfahrzeug (nachfolgend
„Fahrzeug“ genannt).
1.2 Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen, solange es den Spezifizierungen des vertraglich vereinbarten Fahrzeuges entspricht.

2. Übergabe des Fahrzeuges, Bereitstellung und Annahmeverzug des Mieters
2.1 Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt ohne technische Mängel, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, an dem vereinbarten Ort zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen.
2.2 Im Falle einer Kurzzeitanmietung (bis 28 Tage Mietdauer) gelten folgende Regelungen. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Abbestellungen müssen mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgen. Geschieht dies nicht, hat der Mieter den Tagesgrundpreis nach der zum Zeitpunkt der Abbestellung gültigen Tarif-Preisliste zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Dem Mieter ist der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. In beiden Fällen gilt, der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, sofern der Vermieter einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
2.3 Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges folgende Unterlagen vorlegen: eine im Inland gültige Fahrerlaubnis für die gebuchte Fahrzeugklasse und ein gültiges Zahlungsmittel und Personalausweis oder Reisepass. Kann der Mieter die Dokumente bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3. Berechtigte Fahrer
3.1 Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung und ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters auch von anderen Personen gefahren werden. Die Zustimmung des Vermieters gilt für die zusätzlich im Mietvertrag mit Vor- und Zunamen sowie Fahrerlaubnis-Nr. eingetragene sonstige Personen als erteilt.
3.2 Sofern das Fahrzeug mit Zustimmung des Vermieters von einer zusätzlichen Person gefahren werden soll, wird hierfür durch den Vermieter ein zusätzliches Entgelt gemäß der Tarif-Preisliste, in der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Fassung erhoben.
3.3 Sämtliche Rechte und Pflichten der Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

4. Nutzung des Fahrzeuges
4.1 Eine übermäßige Beanspruchung ist unzulässig. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, wobei die Straßenverkehrsordnung stets vorbehaltlos einzuhalten ist. Grundsätzlich unzulässig sind: Geländefahrten, Fahrschulübungen, Fahrübungen, Motorsportfahrten, das Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test und Übungsfahrten freigegeben sind (sogenannte Touristenfahrten), Rennfahrten aller Art, Teilnahme an Straßenralleys, illegale Straßenrennen aller Art, gewerbliche Personenbeförderung, der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), Weitervermietung, Überlassung an Dritte, die nicht gem. Ziffer 3 im Mietvertrag eingetragen sind, der Einsatz des Fahrzeugs zur Verübung von Straftaten und/oder der Gebrauch des Fahrzeugs als Waffe, Trunkenheitsfahrten, Fahrten unter Drogeneinfluss und Fahrten unter Einfluss von Medikamenten und sonstiger berauschender Stoffe, soweit diese die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, Fahrten ohne gültige Fahrerlaubnis. Für ähnliche Verstöße aller Art mit dem Fahrzeug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4.2 Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter
Verkehrswege (z.B. Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten.
4.3 Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist das Fahrzeug in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/ Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel- und Papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Bei Cabrios ist das Verdeck zu schließen.
4.4 Die Bedienungsvorschriften des Fahrzeugherstellers auch in Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff sind einzuhalten sowie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde ist verpflichtet, das genutzte Fahrzeug pfleglich und schonend zu behandeln, insbesondere die Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers sowie die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit zu beachten.
4.5 Dem Mieter ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in diejenigen Länder zu fahren, welche vom Vermieter generell oder für bestimmte Fahrzeugmodelle gesperrt sind. Grundsätzlich ist die Ein und Ausfuhr nur in folgende Länder gestattet: Andorra, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien (Festland), Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich. Der Vermieter behält sich vor, die Ein und Durchreise auch bei vorgenannten Ländern generell oder modellbezogen zu sperren.
4.6 Dem Kunden ist die Ein und/oder Durchreise mit dem Fahrzeug grundsätzlich in alle nicht unter 4.5 genannten Länder der Welt untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere verboten, mit dem Fahrzeug in folgende Länder ein und/oder durchzureisen: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Griechenland, Israel, Kroatien, Kosovo, Lettland, Libanon, Litauen, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Nord-Afrika, Polen, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien (Inseln), Syrien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, Ukraine, Weiß-Russland.
4.7 Ebenso ist es verboten, das Fahrzeug auf andere Weise in die in 4.6 genannten Länder zu bringen oder zu transportieren.
4.8 Diese Verbote entfallen, wenn eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung vom Vermieter vor der Einreise erteilt wurde.
4.9 Die vertragswidrige Nutzung des Fahrzeugs (Ziffer 4.1) oder Verstöße gegen die Einreiseregeln (Ziffer 4.5 ff) berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung.
4.10 Der Vermieter ist ferner berechtigt, eine weitere Nutzung des Fahrzeugs zu untersagen und das Fahrzeug sofort an sich zu nehmen, falls ein vertragswidriges Verhalten festgestellt oder vermutet wird.

5. Schadenfall (Unfall, Diebstahl, Brand, Panne usw.); Anzeigepflicht, Obliegenheiten
5.1 Der Mieter oder Fahrer ist verpflichtet bei jedem Schadenfall (Unfall, Brand, Diebstahl, Wildoder sonstige Schäden) unverzüglich die Polizei zu verständigen. Im Falle der telefonischen Unerreichbarkeit ist der Schadenfall an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch bei geringen Beschädigungen des Fahrzeuges und selbst verschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
5.2 Jeder Schadenfall ist durch den Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Vermieter ist durch den Mieter schriftlich in Form eines Unfallberichtes über alle Einzelheiten des Ereignisses zu unterrichten, das zur Beschädigung des Fahrzeuges geführt hat. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der Unfallbeteiligten, Zeugen und die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge enthalten. Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente und Aktenzeichen beizufügen. Vordrucke für Unfallberichte sind beim Vermieter erhältlich.
5.3 Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, welche der Aufklärung des Schadenereignisses dienen und förderlich sind. Fragen des Vermieters zum Schadenereignis sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadenereignisses bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten.
5.4 Das verunfallte/beschädigte Fahrzeug ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichend Bewachung und Sicherstellung der Unfallstelle gegen sämtliche Gefahren insbesondere gegen Entwendung und Folgeunfälle sichergestellt ist.
5.5 Die Durchführung der Reparaturen des Unfallschadens wird durch den Vermieter veranlasst. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug zu einer Niederlassung, einem Vertreter oder einer durch den Vermieter autorisierten Werkstatt zu bringen. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug stehen in jedem Fall dem Vermieter zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er diese an den Vermieter weiterleiten. Der Kunde ist zur Geltendmachung von Schadensersatzleistungen wegen Beschädigung des Fahrzeugs nicht berechtigt. Er darf Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs gegen Schädiger, Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des Unfallpartners weder mittelbar noch unmittelbar in eigenem Namen geltend machen. Ansprüche des Kunden oder Fahrers wegen einer etwaigen Verletzung seiner Person oder etwaiger Beschädigungen seines Eigentums bleiben unberührt.
5.6 Der Kunde darf im Falle von Unfällen, an denen ein von ihm geführtes Fahrzeug beteiligt war, keine Haftungs- und
Schuldübernahme oder vergleichbare Erklärungen abgeben. Wird trotz des Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Kunden selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an eine solch Zusage gebunden.
5.7 Auf Verlangen des Vermieters hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des Fahrzeugs mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

6. Haftpflichtversicherung
6.1 In dem Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, welcher in Deutschland nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei einem selbst verschuldeten Unfall hat der Kunde die Kosten des Fremdschadens bis zur Höhe der Selbstbeteiligung wirtschaftlich zu tragen.
6.2 Die genauen Versicherungsbedingungen sind beim Vermieter zu erfragen. Der Vermieter ist bei jedem Schadenfall berechtigt, die Selbstbeteiligung vorab zu berechnen, auch wenn die Frage der Haftung offen ist, oder vermutlich beim Unfallpartner liegt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Abrechnung
ere Schadensersatzbeträge gegenüber dem Mieter und trifft keine über einen Haftungseintritt einer Versicherung oder Dritter.

7. Haftung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug
7.1 Der Mieter haftet für während der Dauer des Mie"
"tehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden, den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteile- und Zubehör) sowie Mietvertragsverletzungen vollständig. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht besteht insbesondere (soweit angefallen) für Reparaturkosten, Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes – Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall – und alle weiteren dem Vermieter entstehende Kosten. Der Mieter haftet für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages. Ihm ist das Verschulden Dritter, denen er das Fahrzeug überlässt, wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
7.2 Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, welche im Zusammenhang mit dem gemieteten
Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren, Kosten und allen Schäden, die dem Vermieter aus behördlichen Maßnahmen und der Verteidigung hiergegen entstehen. Der Vermieter ist ausdrücklich berechtigt, anfragenden Behörden den Mieter und Fahrer zu nennen.

8. Haftungsreduzierung
8.1 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass für das Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht.
8.2 Der Mieter kann seine obige Haftung (Ziffer 7) für gewisse Fahrzeugschäden gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadenfall reduzieren. Diese Haftungsreduzierung tritt hingegen nicht ein, wenn ein Verstoß gegen Ziffer 9 vorliegt. Eine vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung.
8.3 Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie die Höhe der entsprechenden Zusatzgebühr für die Haftungsreduzierung werden vom Vermieter individuell im Mietvertrag festgelegt. Die Haftungsfreistellung greift ausdrücklich nicht bei Brems-, Bedien-, und Bruchschäden (z. B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit falschem Kraftstoff, usw.) Ebenfalls besteht keine Haftungsreduzierung, wenn das Fahrzeug unterschlagen wird.
8.4 Auch eine Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter ist insoweit unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie sämtliche Besitzstörungen verantwortlich, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben.

9. Geltung/Wegfall der Haftungsreduzierung
9.1 Im Falle der Haftungsreduzierung haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu dem Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Haftungsreduzierung entfällt zudem, sofern der Mieter/Fahrer eine durch ihn zu erfüllende Obliegenheit, dieser allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt. Im Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
9.2 Die Haftungsreduzierung entfällt nicht, sofern die Pflichtverletzung weder für den Schadeneintritt, noch für die
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist. Dies gilt jedoch nicht, sofern die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
9.3 Die Regelungen zur vertraglichen Haftungsreduzierung gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, jedoch nur für den Mietvertragszeitraum, aber nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges.

10. Rückgabe des Fahrzeuges
10.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit allem Zubehör, sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Fahrzeugpapieren spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und vorbehaltlich abweichender Vereinbarung vollgetankt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde.
10.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe nur während der Öffnungszeiten des Vermieters gemäß der Tarif-Preisliste und nur an den Vermieter bzw. dessen bevollmächtigte Mitarbeiter erfolgen.
10.4 Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgegeben, so geht der Gefahrübergang der zufälligen Verschlechterung erst auf den Vermieter über, wenn das Fahrzeug tatsächlich vom Vermieter in Besitz genommen wird, oder tatsächlich den vertraglich vereinbarten Rückgabeort erreicht. Der Mieter trägt das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit.
10.5 Ferner ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug wieder in seinen Besitz zu bringen, sofern das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch den Mieter zurückgegeben wird. In diesem Fall zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt, welches mindestens dem Entgelt laut aktueller Gebührenliste entspricht. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Überschreitung der Mietdauer mindestens der gültige Standardtarif berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

11. Zahlungsverpflichtung des Mieters, Fälligkeit
11.1 Der Mieter ist verpflichtet den Gesamtbetrag zu zahlen, welcher sich aus den auf der Vorderseite des Mietvertrages ausgewiesenen Einzelpositionen ergibt. Dies schließt die Abrechnung des bei Rückgabe fehlenden Kraftstoffes mit ein. Wenn die Forderung aus diesem Mietvertrag mit einer Kredit-/EC-Karte bezahlt wird, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkarten-/ Girokartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen in Folge von Mietkorrekturen, Schadenfällen einschließlich entsprechender Abschleppkosten, Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie anfallender Verwaltungskosten für die Bearbeitung.
11.2 Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z. B. Haftungsreduzierung, Zustellungskosten, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig.
Sollte es sich um eine Langzeitmiete (Anmietdauer > 28 Tage) handeln gilt folgende Vereinbarung. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z. B. Haftungsreduzierung, Zustellungskosten, etc.) zzgl. gültiger Umsatzsteuer ist für den jeweiligen Abrechnungsmonat vorschüssig zu leisten. Der monatliche Mietpreis wird (erstmalig mit dem Tag der vereinbarten Übergabe), zu Beginn eines jeden Monats im Voraus eingezogen.

12. Haftung des Vermieters
12.1 Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen, selbst. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.2 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.
12.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen.

13. Rücktritt von der Mietvereinbarung
13.1 Der Vermieter behält sich vor, im Rahmen einer Langzeitmietanmietung eine Gebühr laut Preisliste zu veranschlagen, sollte der Mieter von einem bereits gezeichneten Mietvertrag zurücktreten.

14. Kündigung
14.1 Der Vertrag hat eine feste Laufzeit. Während der Mietdauer ist daher die ordentliche Kündigung des Vertrags ausgeschlossen.
14.2 Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Aus Sicht des Vermieters sind wichtige Gründe insbesondere Verstöße gegen Ziffer 4.1 und 4.5 ff. sowie eintretender Zahlungsverzug. Bei dringendem Handlungsbedarf kann eine außerordentliche Kündigung mündlich ausgesprochen werden.

15. Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorische Klausel
15.1 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.2 Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Vermieters.
15.3 Der Vermieter lehnt die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) ab und ist zur Teilnahme an einem solchen Verfahren auch nicht verpflichtet. Weitergehende Informationen zum Thema Verbraucherstreitbeilegungsgesetz finden Sie unter http://ec.europa.eu/ consumers/odr.
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommt und abgeschlossen worden wäre, wenn die Vertragsparteien die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit erkannt hätten. Sofern in dieser Vereinbarung eine Regelung fehlt, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) u gemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden."